



Die neuesten News zum Thema Kurzarbeit – was muss ich wissen?

Heute möchten wir Sie rund um das Thema Kurzarbeit informieren.
Viele Menschen mussten sich letztes Jahr schon mit dem Thema Kurzarbeit auseinandersetzen. Dieses mal betrifft es wieder alle im Einzelhandel, Restaurant usw.
Was ist Kurzarbeit eigentlich ?
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie soll Unternehmen ermöglichen, bei schwieriger wirtschaftlicher Lage die Arbeitsplätze zu erhalten und Kündigungen zu vermeiden. Beschäftigte im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht.
(Quelle verdi.bub.de)
Wer und wo stelle ich den Antrag für Kurzarbeit ?
Nach § 99 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
(Quelle verdi.bub.de)
Wer bekommt das Kurzarbeitergeld eigentlich und wieviel?
Alle Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind und bei denen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur an das Unternehmen überwiesen und mit dem Restgehalt an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt.
Die Arbeitsagentur ermittelt dazu aus dem regulären Bruttoentgelt (Soll-Entgelt) und dem durch Arbeitsausfall geminderten Lohn (Ist-Entgelt) Nettoentgelte. Arbeitnehmer/-innen mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent des ausfallenden Nettolohns als Kurzarbeitergeld. Bei kinderlosen Beschäftigten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Für Beschäftigte, deren Entgelt um mindestens die Hälfte verringert ist, gilt maximal bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes:
Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte 70 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern 77 Prozent des Netto-Gehalts.
Ab dem siebten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte 80 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern 87 Prozent des Netto-Gehalts.
Der Bezugsmonat der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020. Der erhöhte Leistungsanspruch von 70 beziehungsweise 77 Prozent kann somit im Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden.
Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin gezahlt, sodass Arbeitnehmer/-innen dort keine Ansprüche verlieren. Es erfolgt aber eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für jene Arbeitnehmer/-innen, die Kurzarbeitergeld beziehen (Artikel 1 des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“).
Das Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte zwar nicht versteuern, aber es wird berücksichtigt, wenn es um die Ermittlung des Steuersatzes für den regulären Lohn geht.
(Quelle verdi.bub.de)
Wichtig : Schützt Kurzarbeit vor Kündigung?
Leider nein. Für die Kündigung von Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeitern gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für andere Beschäftigte. Allerdings geht der Arbeitgeber bei der Anzeige von Kurzarbeit zunächst davon aus, dass nur ein vorübergehender Arbeitsmangel besteht. Dann wäre eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen. Die Situation kann sich während der Kurzarbeit ändern und somit eine andere Prognose des Arbeitgebers rechtfertigen. Dann können auch betriebsbedingte Kündigungen wirksam sein. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wird von der Einführung der Kurzarbeit nicht berührt. Mit der Kündigung endet die Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
Und auch hier gilt: Keine Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unterschreiben!
(Quelle verdi.bub.de)
Wir hoffen wir konnten Sie gut über das Thema Kurzarbeit informieren. Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, schreiben Sie uns gerne eine Nachricht dazu.
Herzliche Grüße
Maxime Schmidt
Praxiserfolg Team