Rechtsgrundlage für Datenspeicherung ist entfallen
Rechtsgrundlage für Datenspeicherung ist entfallen
Die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer weisen darauf hin, alle Unternehmen sollten die Aufhebung der Coronaverordnung zum Anlass nehmen, um eine Corona-Daten Inventur zu tätigen. Für weitere pandemiebedingte Datenerhebungen fehlt aktuell in der Regel die Rechtsgrundlage z.B. beim 3G-Status der Angestellten. Das Unternehmen muss auch die Daten löschen wie z.B.
– Impfstatus der Angestellten.
– Ergebnisse der Corona Tests der Angestellten.
– Kontaktverfolgung von Kunden und Gästen zum Zweck der Kontaktverfolgung.
Auch dürfen Unternehmen keine Vorratsspeicherung machen – heißt die Daten dürfen auch für spätere Verschärfungen nicht aufbewahrt werden.
Achtung – es kommt vermehrt zu Kontrollen.
Quelle : Unternehmerwissen